Mietbedingungen HDM GmbH

Bachlerboden 11, 3354 Wolfsbach

MIETBEDINGUNGEN HDM GMBH

0. Präambel / Geltungsbereich

0.1. Vermieter ist die HDM GmbH, Bachlerboden 11, 3354 Wolfsbach („Vermieter“).
Mieter ist die im jeweiligen Mietvertrag namentlich genannte natürliche oder juristische Person („Mieter“).

0.2. Diese Mietbedingungen gelten für alle Mietverträge über Arbeitsbühnen, Teleskopstapler und sonstige Maschinen und Geräte, die der Vermieter dem Mieter zur Nutzung überlässt, unabhängig von Einsatzort und Einsatzdauer.

0.3. Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn sie vom Vermieter ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

0.4. Soweit der Mieter Unternehmer ist, gelten diese Mietbedingungen auch für alle künftigen Mietverträge mit dem Vermieter.
Für Verbraucher gelten zwingende Schutzbestimmungen des österreichischen Rechts vorrangig.

1. Vertragsabschluss / Angebot / Preise / Abtretung

1.1. Angebote des Vermieters sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und unverbindlich. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, ein konkret angebotenes Gerät für einen bestimmten Zeitraum zu reservieren.

1.2. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters, Unterfertigung eines Mietvertragsformulars oder durch tatsächliche Übernahme der Mietsache durch den Mieter zustande.

1.3. Es gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Vermieters zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Tagesmietpreise gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, für eine 5-Tage-Woche (Montag–Freitag) mit je 8 Stunden Schichtzeit pro Tag.

1.4. Mehrschichtbetrieb / abweichende Einsatzzeiten:
– Die vereinbarte Miete basiert auf einem Einsatz von max. 8 Stunden pro Tag in einer Schicht, 5 Tage pro Woche.
– Abweichungen (z. B. Zwei- oder Dreischichtbetrieb, Wochenend- oder Nachteinsätze, Mehrstunden) sind vorab mit dem Vermieter zu vereinbaren.
– Bei nicht vereinbarter Mehrnutzung ist der Vermieter berechtigt, den Mietpreis angemessen zu erhöhen; mindestens kann ein Zuschlag von 10 % auf den vereinbarten Mietzins je angefangene zusätzliche 8-Stunden-Schicht verrechnet werden.

1.5. Nebenkosten:
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind in den Mietpreisen nicht enthalten und daher gesondert zu bezahlen:
– Transportkosten, Wartezeiten, Be- und Entladezeiten
– etwaige Genehmigungs-, Maut-, Bewilligungs- oder Abgabenkosten
– Kosten für Kraftstoffe, Betriebsstoffe, AdBlue, Schmierstoff
– Kosten für Reinigung, Wartung, Entsorgung
– Kosten für Geräteeinweisung, Montage und Demontage.

1.6. Miete: Fälligkeit / Vorauszahlung / Kaution
Die Miete ist, sofern nichts anderes vereinbart, im Voraus und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Der Vermieter ist berechtigt:
– eine angemessene Vorauszahlung und/oder
– eine Kaution, sofern vereinbart, in Höhe der zu erwartenden Gesamtmiete zuzüglich eines Sicherheitsbetrags (z. B. für Selbstbehalte oder kleinere Schäden) zu verlangen.

Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache mit offenen Forderungen des Vermieters verrechnet und ein etwaiger Restbetrag an den Mieter ausbezahlt.

1.7. Abtretung von Forderungen:
Der Mieter tritt hiermit, zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters, seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber aus jenem Projekt, auf dem die Mietsache eingesetzt wird, in Höhe des vereinbarten Mietzinses (abzüglich geleisteter Kaution) an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Name und Anschrift des Auftraggebers bekannt zu geben.

1.8. Verbot der Weitervermietung/ Überlassung an Dritte:
Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung der Mietsache an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht zulässig. Ohne Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf Dritte zu übertragen.

2. Mietdauer / Beginn und Ende / Mindestmietzeit

2.1. Die Mietzeit beginnt mit dem früheren der folgenden Zeitpunkte:
– Übergabe/Übernahme der Mietsache an/ durch den Mieter oder dessen Beauftragte(n), oder
– vereinbartem Mietbeginn laut Mietvertrag,
je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

2.2. Mindestmietzeit:
Die Mindestmietdauer beträgt, sofern nicht anders vereinbart, einen Tag.

2.3. Ist im Mietvertrag kein konkretes Enddatum vereinbart, endet der Mietvertrag mit der schriftlichen Abmeldung der Mietsache durch den Mieter, frühestens jedoch 24 Stunden nach Einlangen der Abmeldung beim Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache nach Mietende beim Mieter abzuholen.

2.4. Überschreitung der Mietzeit:
Wird die Mietsache nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht zurückgegeben oder nicht abgemeldet, schuldet der Mieter für jeden weiteren Kalendertag die volle Tagesmiete (bzw. anteilige Monatsmiete) gemäß vereinbartem Tarif. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache nach Mietende auf Kosten des Mieters abzuholen (inkl. Betreten des Einsatzortes/Betriebsgeländes).

2.5. Vorzeitige Rückgabe:
Gibt der Mieter die Mietsache vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurück, bleibt der Mieter grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Mietzeit verpflichtet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

3. Stornierung / Nichtabnahme / Verzögerter Antritt

3.1. Stornierung vor Bereitstellung:
Erfolgt eine Stornierung durch den Mieter nach bereits erteilter schriftlicher Auftragsbestätigung, ist der Vermieter berechtigt, ein angemessenes Stornoentgelt zu verlangen, insbesondere wenn Dispositionen (Transport, Reservierung, Personal etc.) bereits erfolgt sind. Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Richtwerte:
– Storno bis 10 Tage vor Bereitstellung: keine Stornogebühr, tatsächliche Dispositionskosten können verrechnet werden.
– Storno weniger als 10 Tage vor Bereitstellung: bis zu 50 % des Netto-Auftragsvolumens können verrechnet werden, sofern die Maschine für diesen Zeitraum nicht weitervermietet werden kann.

3.2. Nichtabholung / Nichtannahme:
Für Maschinen, die vertraglich angemietet wurden und aus irgendeinem Grund nicht abgeholt bzw. nicht übernommen werden, ist der Vermieter berechtigt, 50 % des Mietpreises für die voraussichtlich zu erwartenden Betriebsstunden bzw. die vereinbarte Mietdauer zu verrechnen, sofern kein geringerer Schaden nachgewiesen wird.

3.3. Dem Mieter bleibt in allen Fällen der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

4. Übergabe / Mängel / Rückgabe / Reinigung / Betankung

4.1. Übergabezustand:
Der Mieter bestätigt, dass die Mietsache in einwandfreiem, betriebs- und verkehrssicherem Zustand, voll getankt bzw. aufgeladen, gereinigt und mit den erforderlichen Unterlagen (sofern zutreffend: Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitung, Warndreieck, Verbandskasten etc.) übergeben wurde. Abweichungen werden im Übergabeprotokoll vermerkt.

4.2. Mängelanzeige bei Übergabe:
Erkennbare Mängel, die den Einsatzzweck nicht unerheblich beeinträchtigen, sind vom Mieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Übernahme schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Mietsache als mangelfrei übergeben.

4.3. Rückgabezustand:
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache:
– in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand,
– vollständig inkl. Zubehör, Schlüssel und Unterlagen,
– gereinigt und
– voll getankt (bzw. aufgeladen)
an den Vermieter zurückzugeben.

4.4. Reinigungskosten:
Bei Rückgabe in verschmutztem Zustand ist der Vermieter berechtigt, eine Reinigungsgebühr von 80,00 € bis 250,00 € je nach Verschmutzungsgrad zu verrechnen.

4.5. Betankungskosten:
Ist die Mietsache bei Rückgabe nicht voll getankt, wird der fehlende Kraftstoff zum durchschnittlichen Marktpreis zuzüglich einer Betankungsgebühr von 50,00 € verrechnet.

4.6. Ort und Zeitpunkt der Rückgabe:
Die Rückgabe hat, sofern nicht anders vereinbart, während der Geschäftszeiten am Betriebsgelände des Vermieters zu erfolgen.
Die Obhutspflicht des Mieters endet erst mit tatsächlicher Übernahme durch den Vermieter oder dessen Beauftragte(n).

5. Berechtigte Nutzer / Einsatz / Verbote

5.1. Benutzungsberechtigung:
Zur Bedienung der Mietsache sind nur der Mieter und jene Personen berechtigt, die vom Mieter ausdrücklich beauftragt und entsprechend geschult bzw. unterwiesen sind.
Der Bediener muss:
– mindestens 18 Jahre alt sein,
– über eine für das Gerät erforderliche Lenker- bzw. Bedienerberechtigung verfügen (z. B. Staplerschein, Führerschein, Bedienausweis) und
– ausreichend Erfahrung im Umgang mit derartigen Geräten haben.

5.2. Der Mieter hat sicherzustellen, dass nur geeignete, unterwiesene Personen die Mietsache bedienen.

5.3. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften:
Der Mieter/Bediener hat die Bestimmungen der StVO 1960, des KFG 1967 und der KDV 1967 jeweils in der geltenden Fassung sowie sämtliche Arbeitnehmerschutz-, Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten (insbesondere PSA, Gurtpflicht, Standsicherheit, Traglasten).

5.4. Verwendungszweck / Einsatzort:
Die Mietsache darf ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Verwendungsbestimmung und am vereinbarten Einsatzort verwendet werden. Eine Ortsverlegung (insbesondere ins Ausland) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

5.5. Verbotene Nutzungen:
Die Mietsache darf insbesondere nicht verwendet werden:
– zum Transport von Personen, sofern dies nicht ausdrücklich zulässig ist,
– zum Ziehen von Lasten oder Leitungen, wenn das Gerät dafür nicht vorgesehen ist,
– bei groben Arbeiten ohne ausreichenden Schutz (z. B. Sandstrahlen, aggressive Reinigungsmittel, Lackierarbeiten ohne Abdeckung),
– wenn der Bediener unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln steht.

5.6. Mitnahme von Personen, Kindern und Lebewesen:
Die Mitnahme von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren sowie jegliche Lebewesen auf oder in der Mietsache ist ausnahmslos verboten, unabhängig davon, ob an der Mietsache grundsätzlich ein Platz dafür vorgesehen wäre.

Der Vermieter übernimmt daher hierfür keinerlei Haftung. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter vollumfänglich und persönlich für sämtliche daraus entstehenden Schäden, Verletzungen oder Folgekosten. Daher auch die Mitfahrt auf Trittbrettern, Maschinengehäusen, Kanten, Auslegern oder anderen nicht dafür vorgesehenen Bereichen ist strikt untersagt.

6. Obhutspflicht / Wartung / Reparaturen / Störungen

6.1. Obhutspflicht:
Ab Übergabe bis zur Rücknahme durch den Vermieter trägt der Mieter die Obhutspflicht für die Mietsache.
Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass:
– die Mietsache vor Witterungseinflüssen,
– vor unbefugtem Zugriff Dritter (Diebstahl, Vandalismus) und
– vor Überbeanspruchung geschützt ist.

6.2. Tägliche Kontrollen:
Der Mieter/Bediener ist verpflichtet, während der Mietdauer regelmäßig:
– Ölstand
– Wasserstand/Kühlmittel
– Reifendruck
– Betriebsstoffe (Diesel, AdBlue, Schmierstoffe etc.)
zu kontrollieren und bei Bedarf auf eigene Kosten nachzufüllen.

6.3. Wartung gemäß Wartungsplan:
Die Maschine ist nach dem vorgesehenen Wartungsplan zu schmieren bzw. zu warten. Die hierfür anfallenden Zeit- und Materialkosten trägt der Mieter, soweit es sich um laufende Betriebswartung handelt (z. B. Abschmieren, Filter reinigen).

6.4. Stundenzähler:
Bei Ausfall oder Störung des Stundenzählers ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Erfolgt keine Meldung, ist der Vermieter berechtigt, zur Abrechnung eine angemessene tägliche Stundenzahl zu unterstellen, sofern nicht der Mieter eine geringere Nutzung nachweist.

6.5. Reparaturen:
Reparaturen dürfen nur:
– vom Vermieter oder
– von diesem ausdrücklich beauftragten Werkstätten
durchgeführt werden.
Bei Störungen oder Schäden ist die HDM GmbH umgehend zu verständigen.

6.6. Kann eine Reparatur in angemessener Zeit nicht durchgeführt werden, verzichtet der Mieter, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen, auf Ersatz von Verdienstentgang, Stillstandszeiten oder sonstigen mittelbaren Schäden.

7. Schadensfall / Unfall / Diebstahl / Anzeigepflicht

7.1. Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brandes, Wildschadens oder sonstigen Schadens ist der Mieter/Bediener verpflichtet:
– den Vermieter unverzüglich zu informieren,
– alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Minderung des Schadens zu unternehmen.

7.2. Bei jedem Verkehrsunfall, bei Diebstahl/Einbruchdiebstahl, Raub oder Verdacht einer strafbaren Handlung ist sofort die Polizei zu verständigen und ein Protokoll aufzunehmen, auch bei scheinbar geringfügigen Schäden oder Alleinunfällen.

7.3. Dem Mieter/Bediener ist es untersagt, gegenüber Dritten ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Verweigert die Polizei die Aufnahme, ist dies dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.

8. Versicherung

8.1 Haftpflichtversicherung:
8.1.1. Der Vermieter hat für seine zulassungspflichtigen Fahrzeuge eine gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahr-Haftpflichtversicherung mit einer Selbstbeteiligung von derzeit 1.500 € pro Schadenfall abgeschlossen. Diese Haftpflichtversicherung deckt keine Schäden am Mietgerät selbst, sondern nur bestimmte Schäden Dritter im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen.

8.1.2. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen, den er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und/oder der durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist.

8.2 Maschinenbruch-, Kasko- und Diebstahlversicherung (Polizze Nr. 7313)

8.2.1 Versicherungsschutz allgemein:
Für alle vom Vermieter vermieteten Geräte besteht eine Maschinenbruch-, Kasko- und Diebstahlversicherung gemäß der aktuellen Polizze des Vermieters. Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere Schäden durch Unfall, äußere Einwirkungen, Brand, Blitzschlag, Explosion, Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie bestimmte elektronische, hydraulische oder mechanische Schäden im Rahmen der jeweils gültigen Versicherungsbedingungen. Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für die Mietsache und nur bei Einhaltung aller Bedienungs-, Sicherheits- und Einsatzbedingungen.

8.2.2. Selbstbehalte: (je Schadenfall und Gerät)
– Allgemeiner Selbstbehalt: 2.500,00 €
– Bei Diebstahl/Entwendung: 10 % der Schadenhöhe, mindestens 2.500,00 €
Diese Selbstbehalte sind in jedem Fall vom Mieter zu tragen.

8.2.3. Versicherte Risiken: (auszugsweise)
Versichert sind insbesondere Schäden an der Mietsache durch:
– unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen
– Unfälle, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Landung,
– Brand, Blitzschlag, Explosion
– Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub
– äußere Einwirkungen (z. B. Anprall, Hagel, Sturm)
– innere Betriebsschäden bis zum 60. Monat nach Erstinbetriebnahme (danach Kaskodeckung)
– Bergungs-, Rettungs- und Verkehrssicherungskosten
– Miet-/Leihkosten für Ersatzmaschinen in begrenztem Umfang
– bestimmte Daten- und Programmwiederherstellungskosten.

8.2.4. Nicht versichert / ausgeschlossen sind u. a. Schäden:
– bei Bedienung durch Personen ohne erforderliche Lenker- oder Bedienerberechtigung,
– bei Bedienung unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln,
– durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensherbeiführung,
– durch normale Abnutzung, Verschleiß, Korrosion, Rost etc.,
– bei Verstoß gegen wesentliche Sicherheits- und Einsatzbedingungen (z. B. Arbeiten ohne ausreichende Abstützung, offensichtliche Überlastung, Missachtung der Bodenverhältnisse),
– bei unzulässiger Weitervermietung oder unerlaubter Überlassung an Dritte,
– durch Unterschlagung.

8.2.5. Mitwirkungspflichten des Mieters:
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist insbesondere, dass:
– der Mieter dem Vermieter sämtliche zur Schadenmeldung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt,
– die Mietsache ordnungsgemäß gegen Diebstahl gesichert und abgeschlossen wird,
– Personalien des Mieters/Bedieners (Ausweis) dokumentiert werden,
– bei hochpreisigen Geräten auf Verlangen eine aktuelle Wirtschaftsauskunft vorgelegt wird,
– Schadenfälle unverzüglich gemeldet und polizeilich aufgenommen werden (bei Diebstahl, Raub, Verdacht auf Straftat).

8.2.6. Soweit der Versicherer aufgrund eines vertrags- oder bedingungswidrigen Verhaltens des Mieters ganz oder teilweise leistungsfrei ist, hat der Mieter den dadurch entstehenden Schaden gegenüber dem Vermieter zu tragen.

9. Haftung des Mieters

9.1. Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, den Verlust oder Untergang der Mietsache sowie für Vertragsverletzungen nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit diese nicht durch die Versicherung gedeckt sind oder diese Leistungen ganz oder teilweise verweigert.

9.2. Bei Totalschaden, Verlust oder Diebstahl kann der Vermieter, abzüglich allfälliger Versicherungsleistungen, den Wiederbeschaffungswert der Mietsache (unter Berücksichtigung des Alters und Zustandes) vom Mieter verlangen. Zusätzlich kann der Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Tagesmietpreises für die Zeit bis zur Wiederbeschaffung verlangen.

9.3. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Betrieb oder Einsatz der Mietsache stehen, soweit diese nicht auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind.

10. Haftungsbeschränkung des Vermieters

10.1. Der Vermieter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10.2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

10.3. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktions- oder Nutzungsausfall, mittelbare oder Folgeschäden ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

10.4. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit von Personen, für die zwingende Haftungsbestimmungen gelten, oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Datenschutz

Der Mieter ist mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Vertragsdaten, Zahlungsdaten) zum Zweck der Vertragserfüllung und -abwicklung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einverstanden. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Vermieters.

12. Schlussbestimmungen / Gerichtsstand / Rechtswahl / Salvatorische Klausel

12.1. Schriftform:
Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrags und dieser Mietbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

12.2. Anwendbares Recht:
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

12.3. Gerichtsstand:
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, das zuständige Gericht in St. Pölten. Gegenüber Verbrauchern gilt der jeweils gesetzlich vorgesehene Gerichtsstand.

12.4. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

HDM GmbH, GF Mario Halbmayr-Detter, Bachlerboden 11, 3354 Wolfsbach

Stand: 01.11.2025

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